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   LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 553/11   

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https://dejure.org/2012,123660
LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 553/11 (https://dejure.org/2012,123660)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.06.2012 - L 8 SB 553/11 (https://dejure.org/2012,123660)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 553/11 (https://dejure.org/2012,123660)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Baden-Württemberg, 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - erlaubnisbedürftige Rechtsberatung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 553/11
    Die gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B -), der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen und umfasse auch das Schwerbehindertenrecht in Gänze, überzeugt den Senat nicht.

    Gründe der Rechtssicherheit gebieten keine andere Beurteilung (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2007 a.a.O.).

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 553/11
    Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S 16; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 5).
  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 20/96

    Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 553/11
    Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S 16; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 5).
  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 31/98 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 553/11
    Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S 16; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 5).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.05.2008 - L 5 SB 25/03
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 8 SB 553/11
    Aus den Regelungen des Bestandsschutzes für die Erlaubnisinhaber zur Tätigkeit als Rechtsbeistand ist daher eine historisch zu begründende Erstreckung der Rentenberater-Erlaubnis auf unbeschränkte Tätigkeiten im Schwerbehindertenrecht nicht abzuleiten (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

    Der Senat hat bereits in vergleichbaren, von RB vertretenen Fällen entschieden, dass insoweit keine Vertretungsbefugnis des RB vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012 in den Verfahren L 8 SB 553/11 und L 8 SB 537/11, letzterer veröffentlicht in Juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Der Senat kommt nach erneuter Bewertung in Abweichung zu seinen Beschlüssen vom 26.06.2012 (a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass RB jedenfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumindest zur Abwicklung der bereits vor der Entscheidung der Registrierungsbehörde begründeten Mandatsverhältnisse unter Vertrauensgesichtspunkten nicht zurückzuweisen ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2012 - L 8 SB 2690/11
    Auf Hinweis der Berichterstatterin zur Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.06.2010 - L 8 SB 553/11) zum Umfang der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung des GdB und Merkzeichen hat der Klägervertreter vorgetragen, dass er seit November 2003 und im Zusammenhang mit einer Altersrente für Schwerbehinderte für den Kläger tätig sei.

    Der vom Kläger mit seiner Vertretung beauftragte Rentenberater war nicht gemäß § 73 Abs. 3 SGG zurückzuweisen, denn er handelt im Rahmen seiner Befugnisse nach § 10 RDG, § 73 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012 - L 8 SB 553/11 und L 8 SB 537/11, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1720/15
    Deshalb war ein Rentenberater schon damals auf dem Gebiet der Arbeitsförderung nur ausnahmsweise vertretungsbefugt, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren waren (vgl. z.B. das den Prozessbevollmächtigten der Kläger betreffende Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. August 2007 - L 13 AL 3429/05 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 12. April 2012 - L 4 P 3405/11 - in juris, Rn. 13; zum Schwerbehindertenrecht LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 - in juris, Rn. 3 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 553/11 - nicht veröffentlicht; zum Unfallversicherungsrecht zum Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2015 - L 6 U 282/15 - nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2012 - L 8 SB 1516/12
    Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Richter am Landessozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung vorgetragen, der Richter habe in zwei Beschlüssen vom 26.06.2012 (L 8 SB 537/11 und L 8 SB 553/11) grob gegen das bestehende Zulassungsrecht verstoßen, indem er ihn, den Prozessbevollmächtigten, als Bevollmächtigten zurückgewiesen habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2012 - L 8 SB 1229/12
    Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Richter am Landessozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung vorgetragen, der Richter habe in zwei Beschlüssen vom 26.06.2012 (L 8 SB 537/11 und L 8 SB 553/11) grob gegen das bestehende Zulassungsrecht verstoßen, indem er ihn, den Prozessbevollmächtigten, als Bevollmächtigten zurückgewiesen habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 KR 798/15
    Deshalb war ein Rentenberater schon damals auf dem Gebiet der Arbeitsförderung nur ausnahmsweise vertretungsbefugt, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren waren (vgl. z.B. das den Prozessbevollmächtigten der Kläger betreffende Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. August 2007 - L 13 AL 3429/05 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 12. April 2012 - L 4 P 3405/11 - in juris, Rn. 13; zum Schwerbehindertenrecht LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 - in juris, Rn. 3 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 553/11 - nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2012 - L 8 SB 2276/12
    Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Richter am Landessozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung vorgetragen, der Richter habe in zwei Beschlüssen vom 26.06.2012 (L 8 SB 537/11 und L 8 SB 553/11) grob gegen das bestehende Zulassungsrecht verstoßen, indem er ihn, den Prozessbevollmächtigten, als Bevollmächtigten zurückgewiesen habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2012 - L 8 SB 3679/12
    Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Richter am Landessozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung vorgetragen, der Richter habe in zwei Beschlüssen vom 26.06.2012 (L 8 SB 537/11 und L 8 SB 553/11) grob gegen das bestehende Zulassungsrecht verstoßen, indem er ihn, den Prozessbevollmächtigten, als Bevollmächtigten zurückgewiesen habe.
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